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LBeamtVG NRW

§ 21 Bezüge für den Sterbemonat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/21#abs-1 (1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/21#abs-2 (2) Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.

§ 20 § 22